Abgeltungsteuer: Muss die Religionszugehörigkeit der Bank mitgeteilt werden?
Die zum 01.01.2009 in Kraft tretende Abgeltungsteuer in Höhe von 25% für Einkünfte aus Kapitalvermögen wirkt sich auch auf die Kirchensteuer aus. Jeder Bankkunde hat die Wahl: entweder kann er die auf die Abgeltungsteuer entfallenden Kirchensteuer - auf Antrag - direkt von der Bank einbehalten und abführen lassen oder hiervon abweichend anhand der eingereichten Steuererklärung die Kirchensteuer durch das Finanzamt/Kirchensteueramt festsetzen lassen.
Soll die Bank die Kirchensteuer abführen, muss die Religionszugehörigkeit gegenüber der Bank offengelegt werden.
Neues zu Rechnungen
Zu den Pflichtangaben einer umsatzsteuerlichen Rechnung gehört u.a. eine
fortlaufende Nummer. Hierdurch soll aber lediglich sichergestellt
werden, dass keine Rechnungsnummer mehrmals vergeben wird. Eine
fortlaufende Nummerierung ist daher nicht zwingend erforderlich, wenn
die mehrfache Vergabe einer Nummer durch andere Art und Weise ausgeschlossen
ist.
Hinweis: Um
Missverständnisse bei Betriebsprüfungen zu vermeiden, sollte eine
Liste über die vergebenen Rechnungsnummern geführt werden.
Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten
Grundsätzlich ist der Verpflegungsmehraufwand für ein- und dieselbe Auswärtstätigkeit auf drei Monate beschränkt. Wird jedoch die betreffende Auswärtstätigkeit nur an bis zu zwei Tagen, ausgehend von einer
Fünf-Tage-woche, aufgesucht, gilt sie als untergeordnet. Damit ist die Drei-Monats-Frist für Verpflegungsmehraufwendungen außer Kraft gesetzt.
Hinweis: Seit dem neuen Reisekostenrecht 2008 ist die Drei-Monats-Frist ansonsten
ohnehin weggefallen (Fahrtkosten, Übernachtung, Nebenkosten).
Fahrtkosten bei Bildungsmaßnahmen
Nach dem Urteil des BFH vom 10.04.2008 ist der Veranstaltungsort einer vorübergehenden Bildungsmaßnahme keine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zur Bildungseinrichtung sind deshalb
nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe der Werbungskosten zu berücksichtigen bzw. erstattbar.
Pflicht zur Kassenführung
Jedes Unternehmen, das einen Verkauf (auch nur internen Werksverkauf) anbietet, ist verpflichtet eine Kasse zu führen, nicht vorgeschrieben ist dagegen, ob eine offene Ladenkasse oder eine PC-Kasse eingesetzt
wird. Die Gastronomie bietet die Ausnahme: Wenn die Kunden das Geschäftsessen steuerlich geltend machen wollen, ist ein maschinell erstellter Beleg nötig. Sofern eine elektronische Registrierkasse eingesetzt wird, müssen die täglichen sog. Kassenabschläge aufbewahrt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine fortlaufende Nummerierung (sog. Z-Nummer) vorhanden ist. Sofern Lücken auftreten, kann die Finanzverwaltung die Buchführung für nicht ordnungsgemäß befinden und ist befugt, Einnahmen hinzuzuschätzen.